Fachkräfte- und Weiterbildungsrichtlinie Thüringen - Weiterbildungsscheck

Von der Webseite der GFAW: https://www.gfaw-thueringen.de/foerderung/foerderung-a-z/fachkraefte-und-weiterbildungsrichtlinie-2-2-weiterbildungsscheck

Wer kann mit dem Weiterbildungsscheck gefördert werden?

Arbeitnehmer mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in einem Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind alle, die kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig sind.

Nicht förderfähig sind:

  • nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigte (Zu diesen Personengruppen gehören zum Beispiel EU-Rentner, Auszubildende, Studenten, Selbstständige, Beamte, Ein-Euro-Jobber, Praktikanten, geringfügig Beschäftigte, Leistende eines Freiwilligendienstes.)
  • Personen des öffentlichen Rechts

Was kann mit dem Weiterbildungsscheck gefördert werden?

Gefördert wird Ihre individuelle Weiterbildung. Diese Weiterbildung muss im Zusammenhang mit Ihrer ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen und berufsbegleitend durchgeführt werden.

Wie hoch ist die Förderung mit dem Weiterbildungsscheck?

Für Ihre individuelle Weiterbildung können die Teilnahme- und Prüfungsgebühren bis zu einer Höhe von 1.000,00 € durch die GFAW gefördert werden.

Welche Voraussetzungen sind für Ihre Antragstellung zu beachten?

  1. Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen muss gemäß dem letzten Einkommenssteuerbescheid unter 55.000 € bei Einzelveranlagung und unter 110.000 € bei Zusammenveranlagung liegen.
    Sollten Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein, wenden Sie sich bitte an das Service-Center der GFAW unter der Tel. 0361-2223-0, um mit einer verfügbaren Kundenberaterin oder einem verfügbaren Kundenberater verbunden zu werden.
  2. Ihre geplante Fortbildung muss von einem geeigneten Weiterbildungsanbieter durchgeführt werden. Die Eignung des Weiterbildungsanbieters kann durch bereits vorhandene staatliche Anerkennung oder Zertifikate belegt werden. So wird für Träger, deren Angebote im Internetportal KURSNET der Bundesagentur für Arbeit gelistet sind, die Eignung grundsätzlich anerkannt.
  3. Pro Haushaltsjahr kann ein Weiterbildungsscheck für eine Fortbildung beantragt werden.
  4. Ihr Antrag muss bei der GFAW postalisch eingegangen sein, bevor Sie sich verbindlich zur Weiterbildung anmelden bzw. damit beginnen.

Was ist für die Antragstellung zu beachten?

Die Förderung über den Weiterbildungsscheck ist nur möglich, wenn keine andere Fördermöglichkeit gegeben ist. Die Kombination von verschiedenen Fördermitteln ist nicht möglich.

Sie sind verpflichtet die Gesamtfinanzierung, die ordnungsgemäße Durchführung und die Abrechnung Ihrer Weiterbildung sicherzustellen.

Die Zustimmung zu Ihrer Förderung durch den Weiterbildungsscheck erfolgt in Form eines Zuwendungsbescheides unter Beachtung der notwendigen Auflagen und Bedingungen.

Wann erfolgt die Auszahlung der Fördermittel?

Die Auszahlung Ihres Weiterbildungsschecks erfolgt nach der Beendigung der Weiterbildung sowie der positiven Prüfung des Verwendungsnachweises.

Wie kann der Weiterbildungsscheck beantragt werden?

Der Antrag ist nach der Registrierung und Anmeldung im Förderportal online auszufüllen und anschließend elektronisch an die GFAW zu übermitteln.

Der Antrag ist zusätzlich ausgedruckt und mit rechtsverbindlicher Unterschrift sowie den erforderlichen Unterlagen (Kopie Arbeitsvertrag, Kopie Einkommensteuerbescheid (Steuererklärung vom Finanzamt), Kurzbeschreibung des Weiterbildungsanbieters) postalisch an die GFAW (GFAW mbH - R 1.3 Antrag Weiterbildung, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt) zu senden.

Quelle: GFAW, Abruf vom 12.07.2022