Eintrag ins Transparenz­register für Thüringer Unternehmen notwendig bei geförderter Beratung

Nach Information der Thüringer Aufbaubank ist seit dem 18. September 2023 eine Eintragung im Transparenzregister notwendig, um eine geförderte Beratung zu beantragen.

Wer ist betroffen?

Unternehmen, die in Thüringen geförderte Beratungen beantragen wollen und gemäß § 20 Geldwäschegesetz (GWG) eintragungspflichtig sind. Dazu zählen juristische Personen (z. B. GmbH, AG, Stiftung, Verein, Genossenschaft) und Einrichtungen privaten Rechts (Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), PartG). Nicht betroffen sind Einzelunternehmen, GbR, Freiberufler, e. K., nicht e. K., Minderkaufmann.

Was sind wirtschaftlich Berechtigte?

Dies sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft steht. Bei juristischen Personen zählt hierzu jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Eine mittelbare Kontrolle liegt vor, wenn Anteile in entsprechender Höhe von einer Vereinigung (juristischen Person des privaten Rechts / Personengesellschaft) gehalten werden. In diesem Fall sind die wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigung anzugeben. Zur Definition der wirtschaftlich Berechtigten wird auf § 3 GWG verwiesen.

Welche Eintragungen sind pro Person notwendig?

Notwendige Daten sind Name, Vorname, Geburtsdatum, private Adresse und die Steuer-Identifikationsnummer. Vor der Beantragung einer geförderten Beratung müssen sämtliche Daten auf Konsistenz geprüft werden.

Bewilligungs-Szenarien der Thüringer Aufbaubank

  • Bewilligung ohne Auflagen: Eintragung im Transparenzregister muss erfolgt sein (EKRN-Nummer muss vorliegen), und es dürfen keine Unstimmigkeiten vorliegen.
  • Bewilligung mit Auflagen: Wenn keine Eintragung erfolgt ist, aber eine Eingangsmitteilung vorliegt. Eintrag muss vor der ersten Mittelauszahlung nachgewiesen werden.
  • Keine Bewilligung: Wenn keine Eintragung oder Eingangsmitteilung vorliegt, wird der Antrag abgelehnt oder kann zurückgezogen werden.